Diesen Familien gerade jetzt finanziell unter die Arme zu greifen, ist enorm wichtig! In diesem Sinne wurde der bisherige Familienhärteausgleichsfonds aufgestockt und nun stehen 30 Millionen Euro für Einmalzahlungen an Betroffene zur Verfügung. Der Österreichische Familienbund hat daher alle wesentlichen zur Verfügung stehenden Informationen zusammengefasst:
Der Antrag für die Unterstützung zum Corona – Familienhärteausgleichsfonds kann seit 15.4.2020 gestellt werden. Alle Familien in denen ein Elternteil durch die Corona-Krise entweder arbeitslos geworden oder in Kurzarbeit geschickt worden ist, und wo für mindestens ein Kind Familienbeihilfe bezogen wird, können diese beantragen, wenn das verfügbare Einkommen der Familie unter einer bestimmten Grenze, gestaffelt nach Haushaltsgröße, liegt. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab 13. März 2020, Anträge können seit 15. April bis Jahresende gestellt werden. Auch Selbstständige können die Unterstützung beantragen, soweit sie zum förderfähigen Personenkreis aus dem Härtefallfonds der WKO zählen. Die Auszahlung gilt für drei Monate, wird am Beginn auf einmal ausgezahlt und ist nicht rückzahlbar.
Details
Vorab: Nicht alle Fragen können vorab geklärt werden, sondern erst durch die Bearbeitung des jeweiligen Antrags! Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und Jugend.
Voraussetzungen
Die Familie hat ihren Hauptwohnsitz in Österreich zum Stichtag 28.02.2020 für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen.
FÜR UNSELBSTSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE:
- Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28.02.2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Corona-Kurzarbeit gemeldet.
FÜR SELBSTSTÄNDIG ERWERBSTÄTIGE:
• Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil ist aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notsituation geraten und zählt zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ.
- Das aktuelle Einkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze gestaffelt nach Haushaltsgröße nicht überschreiten:
- Zur Ermittlung der Höhe der Zuwendung wird als Basis ein Familienfaktor errechnet, der aus der Zusammensetzung der im gemeinsamen Haushalt lebenden Familie gebildet wird – Faktor 1 für den/die Antragstellerin, Faktor 0,6 für den zweiten Elternteil, 0,4 für alle Kinder unter 10 Jahren, Faktor 0,6 für alle Kinder zwischen 10 und 15 Jahren, Faktor 0,8 für alle Kinder über 15. Dieser Familienfaktor wird mit 300 multipliziert und ergibt die monatliche Zuwendung pro Monat für die jeweilige Familie, maximal jedoch 1.200 € pro Monat.
- Zuwendungen werden nicht gewährt, wenn die Einkommensgrenze nach Familiengröße überschritten wird.
Die Einkommensgrenzen (Beträge netto) sind wie folgt:
DIE FAMILIENBEIHILFE IST NICHT BESTANDTEIL DES FAMILIENEINKOMMENS!
- Einelternhaushalt + 1 Kind 1.600,00 €
- Einelternhaushalt + 2 Kinder 2.000,00 €
- Einelternhaushalt + mehr Kinder 2.800,00 €
- Paar + 1 Kind 2.400,00 €
- Paar + 2 Kinder 2.800,00 €
- Paar + mehr Kinder 3.600,00 €
Die Zuwendung wird für die Dauer der Einkommensminderung infolge der Corona-Krise, höchstens jedoch für drei Monate gewährt, sofern der Gesamtbetrag 50 € übersteigt. Das vorherige Einkommen darf nicht überschritten werden.
Es besteht die Möglichkeit einer Unterstützung gemäß § 38a Abs. 1 FLAG (das ist der Familienhärteausgleich aus dem FLAF), wenn die aus der Corona-Krise ergebende finanziell kritische Situation den Zuwendungszeitraum erheblich erstreckt und wenn die sonstigen Unterstützungsleistungen nicht ausreichen um eine finanzielle Notsituation zu vermeiden. Ein diesbezügliches Ansuchen ist gesondert zu stellen
Antragstellung
Der Antrag erfolgt per E-Mail an corona-hilfe@bmafj.gv.at und muss folgendes enthalten:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie (Foto) der Bankkarte des Kontos, das als Überweisungskonto im Antrag genannt wird
- Bei unselbstständig Erwerbstätigen: Einkommensbeleg per 28.02.2020 und entweder ein Beleg der AMS-Leistung oder über die Höhe des Corona-Kurzarbeitsentgelts
- Bei selbstständig Erwerbstätigen: Einkommensteuerbescheid 2017 und ein Nachweis darüber, dass der/die Antragsteller/in zum förderfähigen Kreis natürlicher Personen aus dem Härtefallfonds der WKÖ zählt sowie eine Bestätigung der Höhe der Zuwendung
- allfällige weitere Einkommensbelege der Familie (des Partners oder der Partnerin)
Sollten kein Drucker zur Verfügung stehen, können Sie das Antragsformular ausfüllen, abspeichern und unter Anschluss einer Ausweiskopie (Foto von Reisepass, Personalausweis, oder Führerschein) mit den übrigen Unterlagen in einer E-Mail senden.
In Ausnahmefällen können Anträge auch per Post geschickt werden: Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, Abt. II/4, Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien.
Für Fragen steht das Familienservice des BMAFJ zur Verfügung: Tel.: 0800-240-262.