Leistungen für Familien
Diese Seiten bieten nur einen kleinen Überblick über einige finanzielle Unterstützungen des Staates gegenüber Familien. Detaillierte Informationen und Antragsformulare finden Sie auf den Webseiten der zuständigen Behörden.
BROSCHÜRE FAMILIENGUIDE
In dieser Broschüre finden Sie einen Überblick über die wesentlichsten Familienleistungen.
FAMILIENBEIHILFE
Sie haben Anspruch auf Familienbeihilfe für Ihr Kind/Ihre Kinder wenn Sie Ihren Lebensmittelpunkt in Österreich haben und mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Die Familienbeihilfe wird beim Wohnsitzfinanzamt beantragt. Der Anspruch besteht für alle Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für Kinder wird Eltern, unabhängig von Ihrer Beschäftigung oder Ihrem Einkommen, Familienbeihilfe gewährt. Die Höhe der Familienbeihilfe wird durch das Alter des Kindes bestimmt.
Ab der Geburt beträgt die Beihilfe 105,40€, ab dem 3. Geburtstag 112,70€, ab dem 10. Geburtstag 130,90€ und ab dem 19. Geburtstag 152,70€. Leben mehrere Kinder in der Familie, erhöht sich der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe um folgende Beträge (sogenannte Geschwisterstaffelung):
- Für zwei Kinder um monatlich 12,80€
- Für drei Kinder um monatlich 47,80€
- Für vier Kinder um monatlich 97,80€
- Für jedes weitere Kind um monatlich 50,00€
Für Kinder, die bereits 18 sind, besteht nur dann Anspruch auf die Familienbeihilfe, wenn sie für einen Beruf (Lehre, Schule, Studium, Fachhochschule etc.) aus- oder fortgebildet werden.
MEHRKINDZUSCHLAG
Zur besonderen Förderung von Mehrkindfamilien, wird ein Mehrkindzuschlag für Familien mit drei oder mehr Kindern gewährt. Der Mehrkindzuschlag in der Höhe von 20€ monatlich steht für jedes ständig im Bundesgebiet (oder im EU-Raum) lebende dritte und weitere Kind, für das Familienbeihilfe bezogen wird, zu, wenn das zu versteuernde Familieneinkommen eine bestimmte Höhe nicht übersteigt.
Basis für diese Anspruchsvoraussetzungen sind die (Familien-)Verhältnisse des Kalenderjahres, das unmittelbar vor dem Kalenderjahr liegt, für das der Antrag gestellt wird. Die jährliche Einkommensgrenze, die nicht überschritten werden darf, beträgt 55.000€. Wird also der Mehrkindzuschlag für das Jahr 2013 beantragt, sind die Familien- und Einkommensverhältnisse des Jahres 2012 heranzuziehen, und das Familieneinkommen des Jahres 2012 darf den Betrag von 55.000€ nicht überschreiten.
Der Mehrkindzuschlag ist für jedes Kalenderjahr gesondert bei dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt im Rahmen der (Arbeitnehmer-)Veranlagung zu beantragen.
KARENZ UND KINDERBETREUUNGSGELD
Unselbstständig arbeitende Mütter und Väter haben Anspruch auf Karenz, d.h. auf eine Freistellung von der Arbeit bei Entfall des Arbeitsentgelts. Statt des Gehalts bzw. des Lohns erhält die Mutter oder der Vater Kinderbetreuungsgeld. Die maximale Dauer der Karenzzeit liegt bei insgesamt zwei Jahren und beginnt frühestens mit Ende der Schutzfrist (Arbeitnehmerin darf nicht beschäftigt werden), also acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt des Kindes.
Die vier Varianten des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes:
- Variante 30 + 6 (Bei Inanspruchnahme durch einen Elternteil bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes/ Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile maximal bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes); ca. 436€ pro Monat
- Variante 20 + 4; ca. 624€ pro Monat
- Variante 15 + 3; ca. 800€ pro Monat
- Variante 12 + 2; ca. 1.000€ pro Monat
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld: Variante 12 + 2; 80% der Letzteinkünfte
UNTERHALTSVORSCHUSS
Die Zahlung eines Kindesunterhalts wird in der Regel immer dann zum Thema, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr verheiratet sind. Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt an die Kinder zahlt, dann hilft unter bestimmten Voraussetzungen der Staat aus, indem er Geld rechtzeitig zur Verfügung stellt, welches er zu einem späteren Zeitpunkt vom Unterhaltsschuldner zurückfordert. Der Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von Kindern abzusichern, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Das setzt voraus, dass der Vater bekannt ist.
Anspruchsberechtigt sind Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft, Minderjährige mit EU- oder EWR-Staatsbürgerschaft sowie minderjährige Staatenlose und Konventionsflüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben.
Die zuständige Stelle ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.
FAMILIENHÄRTEAUSGLEICH
Die Zuwendung aus dem Familienhärteausgleichsfonds ist eine einmalige finanzielle Überbrückungshilfe, die hilfsbedürftige Familien in einer unverschuldeten Notsituation unterstützen soll. Laufende Unterstützungen zum Lebensunterhalt sind nicht möglich.
Als hilfsbedürftige Familie versteht man Eltern (Groß-, Adoptiv- oder Pflegeeltern) oder Elternteile mit Kindern, für die Familienbeihilfe bezogen wird. Auch werdende Mütter oder Kinder, die selbst Familienbeihilfe beziehen, können anspruchsberechtigt sein. Die finanzielle Notlage muss unverschuldet, durch ein besonderes Ereignis entstanden sein. Beispiele für Notlagen sind etwa Krankheit oder Tod eines Elternteils, Scheidung oder Zerstörung von Hausrat oder Wohnraum durch ein Naturereignis. Der eingetretene Schaden darf nicht durch Versicherungen gedeckt sein. Er darf auch nicht durch Geld aus anderen Bundesmitteln oder von dritter Seite gemildert oder beseitigt werden können. Andere gesetzliche Unterstützungsmöglichkeiten müssen ausgeschöpft sein.
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Durch eine Gesetzesänderung per 1.1.2013 ist nun unter bestimmten Voraussetzungen die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes bis zu 10 Jahre rückwirkend möglich (maximal aber rückwirkend bis 1988) Personen, die wegen der Pflege eines behinderten Kindes nicht berufstätig sind, können sich in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der versicherten Person erwachsen dabei keine Kosten; die Beiträge werden aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen vom Bund bezahlt. Diese Selbstversicherung bietet daher die Möglichkeit, kostenlos Versicherungszeiten zu erwerben. Sie kann auch dann beantragt werden, wenn bisher noch keine Pensionsversicherung bestanden hat.
Voraussetzungen
- gemeinsamer Haushalt
- Wohnsitz im Inland
- gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes.
- Es darf Keine Pflicht- oder Weiterversicherung in der Pensionsversicherung bestehen.
- Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden.
Sie kann bis längstens zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes von einer Person auf Antrag in Anspruch genommen werden,
Die sich einem im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kind widmet, Für das die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird und Deren Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird. Zur Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt. Diese kann sein:
- Ein leiblicher Elternteil
- Ein Großelternteil
- Ein Stiefelternteil
- Ein Pflegeelternteil