Jugendschutz/-recht
Jugendschutzgesetze geben sowohl Eltern als auch Kindern einen rechtlichen Rahmen vor, innerhalb dessen konkrete Vereinbarungen möglich sind. Sie gelten bis zum Tag der Volljährigkeit, also bis zum 18. Geburtstag. Bei Verstößen sind für Erwachsene Geld- und allenfalls Ersatzfreiheitsstrafen, für Jugendliche verpflichtende Beratungsgespräche und unter Umständen auch Geldstrafen vorgesehen.
In Österreich ist der Jugendschutz nicht einheitlich geregelt. Alle neun Bundesländer haben eigene Jugendschutzgesetze. Für Kinder und Jugendliche gilt immer das Gesetz jenes Bundeslandes, in dem sie sich gerade aufhalten. Auf eine Vereinheitlichung wird seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend hingearbeitet.
Ferialjob
Sobald Jugendliche ihr 15. Lebensjahr vollendet haben und ihre Schulpflicht beendet ist, dürfen sie einen Ferialjob ausüben. Die Schulpflicht endet in ihrem letzten (neunten) Schuljahr am Tag vor Beginn der Sommerferien. Es existieren drei Möglichkeiten, die Jugendliche nützen können, um Arbeitserfahrungen zu sammeln:
- Ferialpraktika werden meist von Schülern und Studenten im Rahmen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums absolviert, daher steht der Lern- und Ausbildungszweck im Vordergrund. Ob ein Entgelt ausgezahlt wird, obliegt der individuellen Vereinbarung zwischen der Praktikantin/dem Praktikanten und der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber, außer der Kollektivvertrag sieht eine ausdrückliche Regelung vor. "Echte Ferialpraktikanten" sind nur unfallversichert.
- Ferialangestellte und Ferialarbeiter haben ein befristetes Arbeitsverhältnis und für sie gelten sämtliche Bestimmungen des Kollektivvertrages. Sie haben Anspruch auf Entgelt und sind vollversichert (d.h. kranken-, unfall-, pensions- und arbeitslosenversichert), sofern die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
- Volontäre halten sich in der Regel in Betrieben auf, um deren Arbeit kennenzulernen, haben aber selbst keinerlei Arbeitspflicht und auch keinen Anspruch auf Entgelt. Sie sind unfallversichert.
Rauchen und Alkohol
Bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind der Erwerb, der Besitz und der Konsum von alkoholischen Getränken und Tabak in allen Bundesländern verboten. Für Händler und Gastronomen gilt auch entsprechendes Verkaufsverbot an Kinder dieses Alters. Auch zwischen dem 16. und 18. Geburtstag ist der Alkohol- und Zigarettenkonsum noch weitgehend – länderweise unterschiedlich – geregelt. So ist ein übermäßiger Alkoholkonsum bzw. der Konsum von „harten“, gebrannten Getränken verboten.
Ausgehen
In Wien, Niederösterreich und Burgenland: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr, vom 14. bis zum vollendeten 16. Lebensjahr von 5 bis 1 Uhr, ab dem 16. Lebensjahr unbegrenzt. In Kärnten: Bis zum 14. Geburtstag von 5 bis 22 Uhr (in Gaststätten nur in Begleitung einer Aufsichtsperson), vom 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr von 5 bis 24 Uhr sowie vom 16. bis zum 18. Lebensjahr von 5 bis 2 Uhr in den Nächten vor Sonn- und Feiertagen. In Oberösterreich: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr, danach bis zum 16. Geburtstag von 5 bis 24 Uhr, danach ohne zeitliche Begrenzung. In Salzburg: Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr von 5 bis 21 Uhr, danach bis zum 14. Geburtstag von 5 bis 22 Uhr (bzw. bis 23 Uhr in der Nacht vor Sonn- und Feiertagen), danach bis zum 16. Geburtstag von 5 bis 23 Uhr (bzw. bis 0 Uhr in der Nacht vor Sonn- und Feiertagen). In der Steiermark: Bis zum vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 21 Uhr, danach bis zum 16. Geburtstag bis 23 Uhr, danach bis 2 Uhr. In Tirol: Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr, da- nach bis zum 16. Geburtstag bis 1 Uhr. In Vorarlberg: Bis zum 12. Lebensjahr von 5 bis 22 Uhr, danach bis zum 14. Geburtstag bis 23 Uhr, bis zum 16. Geburtstag bis 24 Uhr, bis zur Volljährigkeit bis 2 Uhr.
Unterschiedliche Ausnahmen gelten in den Bundesländern, wenn eine Aufsichtsperson dabei ist bzw. wenn Veranstaltungen von Schulen und Jugendorganisationen besucht werden.
Urlaub im Ausland ohne Eltern
Im Ausland gelten die Jugendschutzgesetze des Urlaubslandes. Informationen darüber werden bei der Botschaft oder dem Konsulat des jeweiligen Landes bereitgestellt. Um bei möglichen Kontrollen Missverständnisse zu vermeiden, sollten die Eltern der Jugendlichen eine schriftliche Bestätigung mit ihrem Namen, ihrer Adresse und Telefonnummer mitgeben, mit der sie erklären, dass sie mit der Reise einverstanden sind. Dieser Bestätigung sollten eine Kopie der Geburtsurkunde der/des Minderjährigen sowie eine Kopie des Reisepasses des gesetzlichen Vertreters angeschlossen sein. Die Erlaubnis eines Elternteiles genügt.